Brandschutzklappen
Dieses Schutzziel wird durch den Einsatz von Brandschutzklappen erreicht.
Brandschutzklappen sind also zum automatischen Absperren von Brandabschnitten in RLT-Anlagen bestimmt. Brandschutzklappen müssen so eingebaut werden, dass Inspektionen, Wartungs- und Reinigungsarbeiten möglich sind. Die Adresse bzw. Zuordnung zur Anlage muss in Ausführungs- bzw. Revisionsplänen eine eindeutige und zweifelsfreie Lokalisierung ermöglichen. Bei freier Zugänglichkeit ist die Brandschutzklappe entsprechend den Angaben in den Revisionsplänen zu kennzeichnen.
Ist keine freie Zugänglichkeit gegeben (Klappe befindet sich z. B. oberhalb einer abgehängten Decken) ist in unmittelbarer Nähe der Brandschutzklappe eine Kennzeichnung vorzunehmen. Die Funktion ist in regelmäßigen Zeitintervallen zu prüfen. In den Prüfbescheiden/Zulassungen sind die Wartungsauflagen detailliert beschrieben. Die Wartungstätigkeiten sind Bestandteil der Prüfbescheide/Zulassungen. Dazu gehören äußere und innere
- Überprüfungen und Wartungen:die Überprüfung der Dichtungselemente (innen) • das Entfernen von Verunreinigungen (innen und außen) • das Beseitigen von Korrosionsschäden (innen und außen)
- das Nachschmieren von Lagerstellen (innen und außen)
- die Überprüfung der mechanischen Funktion 3 die Überprüfung der elektrischen Funktion (bei Klappen mit elektrischen Betätigungs-, Steuer- und Signalelementen)
- die Überprüfung der pneumatischen Funktion (bei Klappen mit pneumatischen Betätigungselementen)
Darüber hinaus gibt es Brandschutzklappen, in deren allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung keine Aussage über die Wartung beinhaltet ist. Diese Klappen müssen 1 x jährlich einer Inspektion unterzogen werden. Rauchauslöseeinrichtungen für Brandschutzklappen müssen ebenfalls entsprechend den Angaben in den Prüfbescheiden/Zulassungen gewartet werden. Die Wartung hat in monatlichen Abstand zu erfolgen. Über die Durchführung der Wartungsarbeiten muss eine Bescheinigung ausgestellt werden, die der Betreiber aufzubewahren hat. Vor Einführung der Prüfzeichenpflicht für Brandschutzklappen im Jahre 1974 gab es vom Gesetzgeber keine konkreten Anforderungen hinsichtlich der Wartung von Brandschutzklappen. Diese älteren Brandschutzklappen unterliegen ebenfalls der allgemeinen Instandhaltungspflicht für sicherheitstechnisch relevante Bauteile.
